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Neufassung der Satzung des Turn- und Sportverein Morsum von 1921 e. V.
unter Berücksichtigung der Änderungen gemäß Mitgliederversammlung vom 16.07.2020

SATZUNG

§ 1
Name, Sitz und Wappen
1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Morsum von 1921 e. V.",abgekürzt TSV Morsum
2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Niebüll eingetragen. Er hat seinen Sitz in Morsum/Sylt-Ost.
3. Das Vereinswappen zeigt in diagonal von links unten nach rechts oben verlaufenden Streifen die Farben blau-weiß-rot. Links von den Streifen stehen untereinander dieBuchstaben und Ziffern TSV 1921, rechts davon untereinander die Worte Morsum/Sylt.

§ 2
Aufgaben und Grundsätze
1. Der Verein dient zur Förderung des Breitensports. Vorwiegend sollen folgende Sportarten gepflegt werden: Tischtennis, Fußball, Gymnastik, Bogenschießen, Turnen und Faustball. Der Verein hält sich die Pflege weiterer Sportarten offen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3
Mitglieder
1. Der TSV Morsum unterscheidet:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. DerAufnahme Minderjähriger bedarf es der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand über das Eintrittsgesuch. DieMitgliedschaft ist nicht übertragbar.
3. Natürliche Personen, die sich um die Belange des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
b) Tod eines Mitglieds
c) Ausschluß
2. Die Mitgliedschaft kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum 30.06. und 31.12. jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.
3. Der Ausschluß eines Mitglieds kann erfolgen:
a) bei groben Vergehen gegen die Vereinszwecke und Vereinssatzungen
b) wenn durch das Verhalten in der Öffentlichkeit das Ansehen des Vereins geschädigt wird.
4. Über den Ausschluß entscheidet das Ehrengericht.
5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Teile aus dem Vermögen des Vereins.

§ 5
Rechte und Pflichten
1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereines zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

§ 6
Beiträge
1. Die Höhe der gestaffelten Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. gehören jeweils zwei Kinder einer Familie dem Verein an, so sind alle weiteren Kinderbeitragsfrei. Es wird ein Familienbeitrag erhoben, wenn mindestens drei Personen einer Familie dem Verein angehören. Voraussetzung ist, dass die Kinder nicht über ein eigenes Einkommen verfügen.
3. Bei finanziellen Härtefällen behält sich der Vorstand auf Antrag des betreffenden Mitglieds eine Sonderregelung vor.

§ 7
Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) das Ehrengericht

§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen: er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzurichten. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Bei Zuwiderhandlung kann der Vorstand entsprechende Maßnahmen ergreifen. Über seine Tätigkeiten hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
2. Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassenwart
Hauptsportwart
Jugendwart
1. Schriftführer und Protokollführer
2. Schriftführer
1. Beisitzer
2. Beisitzer
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlzeit beträgt 2 Jahre. In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden der 1. Vorsitzende, der 1. Schriftführer, der 2. Schriftführer, der Hauptsportwart und der 2. Beisitzer gewählt. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden der 2. Vorsitzende, der Kassenwart, der Jugendwart und der 1. Beisitzer gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
4. Den Vorstand im Sinne des BGB bilden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Je zwei von Ihnen sind gesamtvertretungsberechtigt.

§ 9
Abteilungen / Erweiterter Vorstand
1. Die Abteilungsleiter bilden den erweiterten Vorstand. Sie werden durch die Jahresversammlung ihrer Abteilungen gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
2. Die Jahresversammlungen der Abteilungen sind bis zum 31. Januar jeden Jahres durchzuführen.
3. Der erweiterte Vorstand tritt auf Verlangen des Vorstandes zusammen.

§ 10
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 1/10 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
3. Die Mitgliederversammlung wird durch Bekanntgabe in der Tageszeitung vierzehn Tage vorher einberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift schriftlich mitgeteilt werden.
5. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des TSV Morsum eingegangen und in der Einladung der Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sind.
6. Zur Satzungsänderung bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 11
Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahlen
5. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
6. Satzungsänderungen
7. Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Auschluß von Mitgliedern in Berufungsfällen
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
9. Beschlussfassung über Anträge

§ 12
Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen alle Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
4. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn eines der anwesenden Mitglieder es verlangt.

§ 13
Ehrengericht
1. Das Ehrengericht wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Es besteht aus fünf Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand angehören. Es bestimmt selbst seinen Vorsitzenden und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
2. Die Wahlzeit beträgt fünf Jahre.
3. Das Ehrengericht wird auf Antrag des Vorstandes einberufen.

§ 14
Ernennung von Ehrenmitgliedern
1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 15
Kassenprüfer
1. Der vorzulegende Jahresabschluß ist von zwei Kassenprüfern zu überprüfen, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines ständigen Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. In jedem Jahr• scheidet ein Kassenprüfer aus. Die Wiederwahl ist unzulässig.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 16
Protokollierung von Beschlüssen
1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Ehrengerichtes ist unter Angabe der Zeit, Ort und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift
zu fertigen. Die Niederschrift ist vorn Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 17
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des TSV Morsum kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Einberufung ausschließlich mit diesem Ziel erfolgt.
2. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder ihr zustimmt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sylt-Ost, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und sportliche Zwecke für den Ortsteil Morsum zu verwenden hat.

§ 18
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 30. März 1990 am 30. März 1990 in Kraft.
Morsum, den 30. März 1990